Wer haftet?
Strom- und Gaszufuhr wegen unbezahlter Rechnungen unterbrochen
Strom und Gas werden immer teurer. Das liegt nicht nur an einer Energiekrise, hervorgerufen seit dem Jahre 2022 durch internationale politische Entwicklungen. Im Hinblick auf eine starke Beschleunigung des Gaspreises ist dies politisch auch so gewollt. Denn man will den Ausstieg aus fossilen Energieträgern insbesondere zur Wärmegewinnung im Gebäudebereich.
Deshalb steigt auf der Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) der staatlich verordnete CO₂-Preis von 45 € je Tonne im Jahre 2024 jetzt auf 55 € pro Tonne an (65 € pro Tonne ab 2026). Ab 2027 wird dann EU-weit ein CO₂-Emissionshandel für Gebäudewärme eingeführt. Der CO₂ Preis bildet sich dann am Markt und ist nicht mehr gesetzlich fest definiert. Damit wird die Erwartung verknüpft, dass der Preis dann durch die Decke schießt und zum Beispiel Gas zur Entwicklung von Heizenergie unkalkulierbar teuer wird. Diese staatlich verordnete „Preisschraube“ soll zum Umstieg auf erneuerbare Energien motivieren. Mit diesem Hintergrund wird ein eigentlicher „Problemklassiker“ aktueller denn je: Mieter können (oder wollen) ihre verbrauchsverursachten Energiekosten nicht mehr aufbringen. Eingehende Energierechnungen bleiben unbezahlt. So auch in dem folgenden Beispielfall:
Fallbeispiel: Energiekosten nicht gezahlt
Mieter M ist ausgezogen und hat seine Gasrechnung nicht bezahlt. Er hatte einen Direktlieferungsvertrag als Selbstversorger mit dem örtlichen Energielieferanten. Der Gaszähler wurde ausgebaut. All dies wird erst bei Abnahme der Wohnung durch Vermieter V festgestellt. V möchte neu vermieten. Was ist zu veranlassen?
Um neu vermieten zu können, muss V den Gaszähler wieder in Betrieb nehmen lassen. Das geschieht durch den Energieversorger aber nur, wenn alle Gasrechnungen bezahlt sind. Daraus ergeben sich für V folgende Kosten: Er muss die Gasrechnung seines ehemaligen Mieters einschließlich der Mahnkosten ausgleichen, damit überhaupt etwas passiert. Zusätzlich muss er die Ausbaukosten sowie die Kosten der Wiederinbetriebnahme einschließlich vorheriger Überprüfungsverordnung nach der „Technischen Regel für Gasinstallationen“ (TRGI) tragen, damit die Wohnung im Falle ihrer Neuvermietung ordnungsgemäß mit Gas versorgt werden kann. Damit stellt sich die Frage des Regresses beim alten Mieter im Wege des Schadenersatzes.
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Verschulden des Mieters
Sowohl aus der Abrede des Mietvertrags, das Gas direkt im Wege der Selbstversorgermodelle beim Energielieferanten zu beziehen, als auch aus dem Energielieferungsvertrag ist der ehemalige Mieter verpflichtet, die Gasrechnungen zu bezahlen. Gegen diese Verpflichtung hat er in dem vorangestellten Beispielfall verstoßen. Einmal angenommen, dass er daran auch ein Verschulden trägt, liegt Zahlungsverzug vor, der zum Ersatz aller Schäden, auch der Folgeschäden einschließlich Verzugszinsen, verpflichtet, die aus diesem rechtswidrigen Verhalten entstanden sind und noch entstehen (AG Krefeld, Urteil vom 4.8.2017 - 11 C 475/15, Beck RS 2017, 143387; AG Kerpen, Urteil vom 24.3.2009 - 22 C 20/08, BeckRS 2009, 9036; so auch AG Lübeck, Urteil vom 6.11.2006 - 22 C 2737/06, BeckRS 2008,4999).
Von einem Verschulden des Mieters ist in aller Regel auszugehen. Denn bevor der Versorger den Gaszähler ausbaut, muss er den Mieter als Kunden mindestens 4 Wochen im Voraus auf die drohende Konsequenz aus seinem Zahlungsverzug hinweisen und 8 Tage vor der tatsächlichen Sperrung über den genauen Zeitpunkt informieren (§§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV). Der Energieversorger kann in diesem Fall den Versorgungsvertrag auch (fristlos) kündigen (§§ 20, 21 GasGVV; bestätigend: OLG Celle, Urteil vom 12.4.2012 - 13 U 105/11, BeckRS 2012, 9530). Das gilt ebenso im Falle einer unbezahlt gelassenen Stromrechnung ((§§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, 20, 21 Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV).
Selbstverständlich kann der ehemalige Mieter nicht einwenden, die unterbrochene Energieversorgung habe zu einem Wohnungsmangel geführt, der zur Minderung berechtige. Denn er selbst hat diesen Mangel zu vertreten (BGH, Urteil vom 15.12.2010 - VIII ZR 113/10, NZM 2011, 198 für die Sperrung der Gaszufuhr wegen Zahlungsverzugs des Mieters).
Insgesamt lässt sich festhalten:
Vermieter V muss in Vorleistung gehen und bei seinem ehemaligen Mieter M Regress nehmen. Natürlich trifft dabei „die Theorie auf die Praxis“ in Form eines zu kalkulierenden Forderungsbeitreibungsrisikos. Deshalb noch der ergänzende Hinweis: Der Energieversorger muss beweisen, dass der abgerechnete Gaszähler einwandfrei funktioniert hat und ordnungsgemäß abgelesen wurde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2022 - 26 U 3/22, IMR 2023, 47)3.
Aber: War die Eichfrist für den Gaszähler noch nicht abgelaufen und wurde er durch die Eichbehörde oder durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle geprüft, ohne dass sich Hinweise für eine Fehlfunktion zeigten, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der untersuchte Zähler den Gasverbrauch richtig angezeigt hat (OLG Düsseldorf, a. a. O.).
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen